Allgemeine Geschäftsbedingungen rockn-roll-shipping GmbH,

Im Bocksacker 1, 27628 Hagen – Geschäftsführer Andreas Meyer

Die rockn-roll-shipping GmbH wird folgend als „RRS“ (RRSs) bezeichnet.

I.  Vertragsabschluss

  1. Angebote von RRS, sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet sind.
  2. An letztgenannte „verbindliche“ Angebote hält sich RRS 30 Kalendertage lang gebunden.
  3. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
  4. Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn RRS sie schriftlich bestätigt. Das gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

II.   Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für Lieferung ab Sitz von RRS.
  2. Der vereinbarte Preis ist ohne Abzug zu zahlen. RRS kann eine Vorauszahlung für die Materialkosten, in der Höhe der Hälfte des Auftragswertes und/oder Abschläge nach Baufortschritt verlangen. Die Auslieferung oder Montage kann nicht vor vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises gefordert werden.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist RRS berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz, und ist der Kunde nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB 8% über dem Basiszinssatz – zuzüglich Umsatzsteuern zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
  4. Werden Abschläge während der Bauzeit berechnet und kommt der Kunde mit einer Abschlagszahlung in Verzug, ist RRS berechtigt, die Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. Hierdurch verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sein denn, dass diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wird.

III.  Eigentumsvorbehalt

  1. Ein von RRS im Auftrage des Kunden hergestelltes oder an den Kunden verkauftes Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller von RRSs im Zeitpunkt der Lieferung gegen den Kunden aus der Lieferung und / oder Ausrüstung dieses Produkts zustehenden Forderungen im Eigentum von RRS.
  2. Der Kunde darf die von RRS gelieferten Gegenstände vor Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes nicht ohne die Zustimmung von RRS veräußern. Alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der gelieferten Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an RRS ab – RRS nimmt diese Abtretung an.
  3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von RRS hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
  4. Der Kunde hat den Leistungsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehalts von RRS auf eigene Kosten umfassend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und dieses RRS spätestens bei Übergabe des Bootes oder Fahrzeuges auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt sämtliche Ansprüche gegen die Versicherung an RRS ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

IV.   Liefertermin

  1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.
  2. Ändert oder erweitert sich der Arbeits- oder Lieferungsumfang gegenüber dem ursprünglichen Vertrag auf Wunsch des oder nach Rücksprache mit dem Kunden, so verliert die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist ihre Gültigkeit. Der Kunde kann jedoch verlangen, dass eine neue, dem Umfang der Änderung oder Erweiterung angepasste Lieferfrist festgelegt wird.
  3. Der Kunde kann die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist nicht verlangen, wenn er Mitwirkungshandlungen nicht fristgerecht bzw. nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung von RRS vornimmt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet.
  4. Sowohl im Betrieb von RRS als auch im Betrieb seiner Vorlieferanten entstehende Fälle von höherer Gewalt, Streiks und / oder Aussperrungen, die RRS ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist und – bis zum Wegfall der höheren Gewalt – von der Erfüllung des Vertrages.
  5. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für die RRS und / oder einen seiner Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht RRSs unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen von RRS erheblich ist und von dem RRS nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl seines Vorlieferanten verschuldet ist. RRS ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, Über derartige Behinderungen zu unterrichten.
  6. Die Auslieferung bearbeiteter Fahrzeuge oder Boote kann der Kunde erst nach vollständiger Zahlung der Rechnung verlangen. Er räumt RRS für sämtliche Forderungen ein Pfandrecht an dem Fahrzeug oder Boot bzw. des darin befindlichen Zubehörs und Inventars ein.

V.   Versand

  1. Die Lieferung erfolgt ab Sitz der RRS in Hagen.
  2. Wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, sind die Kosten einer auf Verlangen des Kunden durchzuführenden Versendung oder Direktlieferung durch RRS einschließlich der Kosten für Verpackung und Verladung von dem Kunden zu tragen; RRS braucht den Versand erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises und der vorgenannten Kosten zu veranlassen.
  3. Wird die erbrachte Leistung versandt, so geht in jedem Fall mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Sitzes von RRS, jede Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterungen auf den Kunden über.
  4. Werden von dem Kunden Transportwege, Versand- und / oder Verpackungsart nicht ausdrücklich vorgeschrieben, so trifft RRS die entsprechenden Bestimmungen nach billigem Ermessen.
  5. Die Haftung RRSs für leichte Fahrlässigkeit der von ihm im Zusammenhang mit dem Versand vorzunehmenden Handlungen ist ausgeschlossen. RRS haftet des Weiteren nicht für eine rechtzeitige Ankunft des versandten Gegenstandes.
  6. Für den Versand wird eine Transportversicherung seitens RRS nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und nur in dessen Namen und für dessen Rechnung abgeschlossen.

VI.   Gewährleistung

  1. Ist eine Werkleistung mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden zunächst darauf, dass der Kunde Nachbesserung verlangen kann.
  2. Ist ein Kaufgegenstand mangelhaft, so beschränken sich die Rechte des Kunden, der nicht Verbraucher ist, zunächst darauf, dass er Nachbesserung verlangen kann. Lehnt RRS eine Nachbesserung ab, kommt er ihr nicht innerhalb angemessener Frist nach oder scheitert der zweite Nachbesserungsversuch hinsichtlich desselben Mangels, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, soweit der Mangel unerheblich ist. Unerheblich ist der Mangel, wenn seine Beseitigung weniger als 10 % des Auftragspreises ausmachen würde oder wenn der sonstige Gebrauch der Leistung durch den Mangel nicht eingeschränkt ist.
  3. Im Rahmen der Nachbesserung kann RRS in jedem Fall den Mangel selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten beheben bzw. beheben lassen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl RRSs in seinem Betrieb oder an einem von dem Kunden nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Bedeutung des Mangels bestimmten dritten Ort. Erfolgt eine Nachbesserung nicht bei der RRS, aber durch Personal der RRS, dann hat der Kunde die Fahrtkosten und evtl. Unterkunftskosten zu tragen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, soweit sie Mängel an Teilen betreffen, an denen der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von RRS Eingriffe vorgenommen hat. Sie erlöschen ferner, soweit der Kunde die mangelhaften Teile nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch RRS bereithält. Sie erlöschen schließlich insoweit, als der Mangel ein Teil aus der Herstellung eines bestimmten Dritten betrifft und der Kunde seine Zustimmung verweigert, dieses Teil durch ein gleichwertiges aus der Herstellung eines anderen zu ersetzen.
  5. RRS übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachstehenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlende Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere Übermäßige Beanspruchung -, Verwendung von der Betriebsanleitung nicht entsprechender Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische und / oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden von RRS zurückzuführen sind.
  6. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die RRS einer besonderen Anweisung des Kunden hinsichtlich der Konstruktion oder hinsichtlich des zu verwendenden Materials entsprochen hat und soweit die RRS den Kunden bei der Erteilung der Anweisung auf den Gewährleistungsausschluss hingewiesen hat. Die RRS haftet nicht für durch den Kunden beigestellte Materialien und Zubehör.
  7. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 2 Jahren, bei gebrauchten Produkten innerhalb eines Jahres nach Ablieferung. Für Garantiearbeiten ist das Produkt der RRS zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Kunden nicht möglich, das Schiff/Produkt zum Sitz RRSs zu überführen, so trägt der Kunde die Reisekosten des RRS-personals und evtl. Unterkunftskosten.

VII.   Behördliche Anordnung

  1. Ist RRS oder einer seiner Vorlieferanten infolge höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Zugangsbeschränkungen, behördlichen Maßnahmen, Seuche (einschließlich Epidemien und Pandemien) und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und unverschuldeten Ereignissen ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert, so ist er für die Dauer und im Umfang der Auswirkung bis zu dessen Wegfall von der Lieferfrist und der Erfüllung des Vertrages befreit.
    1. Sofern RRS aufgrund oder infolge behördlicher Anordnungen, Folgen einer Pandemie oder sonstiger höherer Gewalt an der Durchführung seiner Arbeiten gehindert ist, verzichtet der Auftraggeber ausdrücklich auf etwaige gesetzliche oder vertragliche Ersatz- oder Erstattungsansprüche gegen RRS. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag bleiben hiervon unberührt.
    2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass behördliche Anordnungen und sonstige Folgen einer Pandemie keinen Wegfall, Störung oder nachträgliche Änderung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB bedeuten. Das Risiko einer zeitweisen Unterbrechung der Arbeiten, insbesondere wegen Schließung oder Sperrung der Werft aufgrund behördlicher Anordnungen und sonstigen Folgen einer Pandemie ist den Parteien bekannt.
  2. Einem Fall höherer Gewalt wird gleichgestellt die für RRS und / oder einen ihrer Vorlieferanten entstehende Unmöglichkeit einer genügenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, soweit diese aus der Sicht der RRS unvorhersehbar war, hinsichtlich der Verpflichtungen der RRS erheblich ist und von diesem nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl der Vorlieferanten verschuldet ist. RRS ist jedoch verpflichtet, den Kunden, soweit es möglich ist, über derartige Vereinbarungen zu unterrichten.

VIII. Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die RRS als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit RRSs oder dessen gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen RRSs.
  2. Haftet RRS für leichte Fahrlässigkeit, so beschränkt sich der Ersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden. Die Haftung RRSs für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind, oder dass die Zusicherung bestimmter Eigenschaften den Kunden gerade gegen Mangelfolgeschäden schützen soll.
  3. Bei Ansprüchen gegen die RRS aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
  4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Boote oder Fahrzeuge, die zur Bearbeitung auf das Betriebsgelände der RRS verbracht wurden, nicht gegen Verlust oder Schäden versichert sind. Es wird daher dringend der Abschluss einer entsprechenden Kaskoversicherung empfohlen.

IX. Erfüllungsort

Ist der Kunde kein Verbraucher oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag der Betriebssitz der RRS.

X. Schlussbestimmungen

  1. Alle Streitigkeiten zwischen RRS und einem Unternehmen im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Boots- und Schiffbauer-Verbandes e.V. (DBSV) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entschieden.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Wenn der Verbraucher keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist der Sitz von RRS ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung oder die Lücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden.